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gott und das eigentum an grund und bodenwerner
may im
paradies 17309
fahrenwalde werner(at)paradies-auf-erden.de
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Vor etwa 8
Jahren, als ich im
Begriffe war das Grundstück zu kaufen, welches ich bewohne und
bearbeite,
meldete sich eine Innere Stimme und sagte: „Mein Sohn, du kannst das Grundstück
nicht kaufen, denn ich, dein Vater, habe es nie an einen Menschen
abgetreten.“
Als überzeugter Atheist habe ich begonnen zu recherchieren wer sich als
mein
„Vater“ ausgeben und seine „Eigentumsrechte“ anmelden könnte. Hierzu
erhielt
ich den Hinweis alle notwendigen Informationen seien bereits den
Menschen
mitgeteilt worden und lägen in schriftlicher Form vor. In dem Buch
„Die Geistige
Sonne“ von Jakob Lorber wurde den Menschen alles offenbart, was sie zum
Thema
Eigentum von Grund und Boden wissen sollten:
„Daß anfänglich unter dem Begriffe „Stehlen“
unmöglich
die eigenmächtige Wegnahme der materiellen Güter eines andern
verstanden werden
konnte, erhellt klar daraus, daß besonders zur
Zeit der
Gesetzgebung niemand aus dem israelitischen Volke ein Eigentum besaß.
Selbst
als das Volk ins Gelobte Land gezogen war, war seine staatliche
Verfassung so
bestellt, daß niemand in diesem Lande ein voll rechtliches Eigentum
besitzen
konnte. Sondern es war dabei soviel als möglich auf eine
Gütergemeinschaft
abgesehen, und ein jeder dürftige Israelit, wenn er im übrigen in der
göttlichen Ordnung lebte, mußte allenthalben die gastfreundlichste
Aufnahme und
Unterkunft finden. Wäre aber in diesem
Gebote unter dem Stehlen die
willkürliche und eigenmächtige Wegnahme des Gutes eines andern
verstanden
worden, so fiele, wie es im Verlaufe dieser Darstellung hinreichend
klar
gezeigt wurde, unfehlbar der Tadel auf den Gesetzgeber, indem Er
dadurch
gewisserart stillschweigend dem Erwerbe, der Industrie und somit auch
dem
Wucher das Wort gesprochen hätte. Denn das muß doch jedem Menschen auf
den
ersten Blick in die Augen fallen, so er nur eines etwas helleren
Denkens fähig
ist, daß das Eigentumsrecht dann als vollkommen sanktioniert und
bestätigt
eingeführt ist, sobald man ein Gesetz gibt, durch welches das Eigentum
eines
jeden als vollkommen gesichert erscheinen muß. Wie könnte man aber auf der andern Seite ein
solches
Gesetz von jenem Gesetzgeber erwarten, der mit Seinem eigenen Munde zu
Seinen
Schülern gesprochen hat: „Sorgt euch nicht, was ihr essen und trinken
werdet
und womit euren Leib bekleiden, denn das alles ist Sache der Heiden.
Suchet vor
allem das Reich Gottes; alles andere wird euch schon von selbst
hinzufallen.“ Weiter spricht derselbe Gesetzgeber: „Die
Vögel haben
ihre Nester und die Füchse ihre Löcher, aber des Menschen Sohn hat
nicht einen
Stein, den Er unter sein Haupt lege!“ Andererseits wieder sehen wir
Seine
Schüler sogar an einem Sabbate Ähren raufen, also offenbar stehlen. Als
sich
aber die Eigentümer des Ackers darüber beschwerten, sagt: wer bekam da
von dem
großen Gesetzgeber den Verweis und eine recht empfindliche
Zurechtweisung? Ihr
braucht nur im Buche nachzusehen und es wird euch alles klar sein. Weiter sehen wir denselben Gesetzgeber einmal
in der
Lage, einen Mautzins entrichten zu müssen. Hat Er in Seine eigene
Tasche
gegriffen? O nein, sondern Er wußte, daß im nahen See ein Fisch einen
verlorenen
Stater verschluckt hatte. Der Petrus mußte hingehen, dem durch die
Kraft des
Herrn gehaltenen Fische die Münze aus dem Rachen nehmen und mit
derselben den
Mautzins bezahlen. Ich frage aber: Hat nach euren
Eigentumsrechten der
Finder auf ein auf was immer für eine Weise gefundenes Gut das
verfügbare
Eigentumsrecht? Mußte der große Gesetzgeber nicht wissen – oder wollte
Er es
nicht wissen –, daß Er von diesem im Fische gefundenen Gute nur auf ein
Dritteil
das verfügbare Eigentumsrecht hatte, und zwar erst nach
vorausgegangener
öffentlicher oder amtlicher Bekanntgebung seines Fundes? Er hat solches
nicht
getan. Sonach hat Er offenbar einen zweidritteiligen Diebstahl oder,
was
ebensoviel ist, eine Veruntreuung begangen. Ferner ließe sich nach den Rechtsprinzipien
fragen –
wenn man voraussetzt, daß nur wenige Juden es in der Fülle wussten, wer
eigentlich Christus war –, wer Ihm das Recht eingeräumt hat, die
bewußte Eselin
ihrem Eigentümer abnehmen zu lassen und sie dann Selbst nach Seinem
Gutdünken
zu gebrauchen. Man wird hier sagen: Er war ja der Herr der
ganzen
Natur und Ihm gehörte ja ohnehin alles. Das ist richtig, aber wie
spricht Er
denn in weltlicher Hinsicht, daß des Menschen Sohn keinen Stein habe,
und auf
der andern Seite spricht Er, daß Er nicht gekommen ist, das Gesetz
aufzuheben,
sondern es zu erfüllen bis auf ein Häkchen. Wenn wir Seine Geschichte verfolgen wollten,
so würden
wir noch manches finden, wo der große Gesetzgeber nach den
gegenwärtigen Eigentumsrechtsprinzipien
und nach der umfassenden juridischen Erklärung des siebenten Gebotes
gegen eben
diese Rechtsprinzipien sich offenbar vergriffen hat. Was würde hier dem
geschehen, der einem Eigentümer einen Baum zerstörte oder der eine
große Herde
von Schweinen vernichtete und dem mehr? Ich meine, wir
haben der Beispiele genug, aus denen sich mehr als klar ersehen läßt,
daß der
große Gesetzgeber mit diesem siebenten Gebote einen ganz anderen Sinn
verbunden
hat, als er nach der Zeit von der habsüchtigen und eigennützigen
Menschheit
ausgeheckt worden ist. Man wird sagen: Das ist nun ganz klar und
ersichtlich;
aber welchen Sinn Er damit verbunden hat, das liegt noch hinter einem
dichten Schleier!
Ich aber sage: Nur Geduld! Haben wir bis jetzt die falsche Auffassung
dieses
Gebotes gehörig beleuchtet, so wird die rechte Bedeutung dieses Gebotes
sich
sicher auch leicht finden lassen; denn jemand, der die Nacht zu
durchblicken
vermag, dem darf es doch wohl nicht bange sein, daß er am Tage zu wenig
Licht
haben wird. Was heißt denn hernach im eigentlichen wahren
Sinne:
„Du sollst nicht stehlen?“ – Im eigentlichen Sinne heißt das so viel: Du sollst nimmer die göttliche Ordnung
verlassen, dich
nicht außer dieselbe stellen und der Rechte Gottes dich bemächtigen
wollen. – Was aber sind diese Rechte und worin bestehen
sie?
Gott allein ist heilig und Ihm allein kommt alle Macht zu! Wen Gott selbst
heiligt und ihm die Macht erteilt, der
besitzt sie rechtmäßig; wer sich aber selbst heiligt und die göttliche
Macht an
sich reißt, um im Glanz derselben eigennützig und habsüchtig zu
herrschen, der
ist im wahrhaftigen Sinne ein Dieb, ein Räuber und ein Mörder! Wer also eigenmächtig und selbstliebig durch
was immer
für äußere Schein- und Trugmittel, seien sie irdischer oder geistiger
Art, sich
über seine Brüder erhebt, der ist's, der dieses Gebot übertritt. In
diesem
Sinne wird es auch diese Kinder hier gelehrt, und ihnen auf praktischem
Wege
gezeigt, daß da kein Geist je die ihm innewohnende Kraft und Macht
eigenmächtig
gebrauchen soll, sondern allzeit nur in der göttlichen Ordnung. Man wird aber jetzt sagen: Wenn dem so ist,
da ist das
bekannte Stehlen und Rauben ja erlaubt. Ich aber sage: Nur Geduld, die
nächste
Folge soll alles ins klare Licht bringen. – Für jetzt aber wollen wir
uns mit
dem zufriedenstellen, indem wir einmal wissen, was unter dem Stehlen zu
verstehen ist, und dass der Herr durch dieses Gebot nie
ein Eigentumsrecht
eingeführt hat. –
Es läßt sich nun fragen, da der Herr nie ein Eigentumsrecht
eingeführt
und daher auch unmöglich je ein Gebot gegeben hat, durch welches man
besonders
ein erwuchertes Vermögen so vieler geiziger Wucherer respektieren soll, und das gegenüber einer Unzahl
der aller ärmsten Menschen, – ob man dann wohl
stehlen dürfte, das nämlich, was sich solche „Wucherer“, dem göttlichen
Gesetze
zuwider, zusammen gescharrt haben? Denn man nimmt doch einem Diebe nach
den
irdischen Gesetzen, sobald man ihn ertappt, seine gestohlenen Sachen
weg.
Sollte man denn nicht umso mehr das Recht haben, den aller barsten
Dieben und
Räubern gegenüber dem göttlichen Gesetze ihre zusammen geraubten
Reichtümer
wegzunehmen und sie unter die Bedürftigen zu verteilen? Nach dem Verstandesschlusse könnte man gegen
diese
Forderung gerade nichts einwenden; aber der rechte Mensch hat noch
höhere
Kräfte in sich als seinen Verstand. Was werden aber diese zu dieser
Verstandesbilligung sagen?...
…„Du sollst nicht nach dem verlangen,
was deines Nächsten
ist, weder nach seinem Hause, nach seinem Ochsen, nach seinem Esel und
nach
seinem Grunde, noch nach allem dem, was auf demselben wächst.“ – Wenn wir dieses Gebot betrachten, so müssen
wir
offenbar uns in die nämlichen Urteile verlieren und die nämliche Kritik
durchmachen, die wir bereits im siebten Gebote kennengelernt haben.
Denn auch
hier ist abermals vom Eigentum die Rede, und dass man nach dem kein
Verlangen
haben soll, was da einer oder der andere sich nach außen hin rechtlich
zueignete. Wer sollte da nicht sogleich wieder auf die
Frage
kommen und sagen: Wie konnte wohl dieses Gebot dem israelitischen Volk
in der
Wüste gegeben werden, wo daselbst doch niemand weder ein Haus, noch
einen
Ochsen, noch einen Esel, noch einen Grund und eine Saat auf demselben
hatte?
Man müßte sich dieses Eigentum bei dem israelitischen Volke gegenseitig
nur
eingebildet haben. Und da könnte es allenfalls heißen: Wenn sich dein
Nächster
irgendetwas Ähnliches zu besitzen einbildet, so sollst du dir nicht
auch
einbilden, etwas Ähnliches oder gar die Einbildung deines Nächsten
selbst dir
also eigentümlich einzubilden, als wäre sie im Ernste dein Eigentum
oder als
möchtest du sie wenigstens eigentümlich besitzen. Ich meine, es werden hier nicht viele
kritische
Urteile vonnöten sein, um das überaus Luftige eines solchen Gebotes auf
den
ersten Blick einzusehen. Ein Gebot muß ja allezeit nur zu irgendeiner
Sicherung
einer festen Realität da sein, an deren Verlust einem jeden etwas
gelegen sein
muß. Was aber ein Luftschlösserarchitekt gegen einen andern
Luftschlösserarchitekten verliert, so dieser sich im Ernste die
gesetzwidrige
Dreistigkeit nehmen sollte, seinem Gefährten ähnliche Luftschlösser zu
bauen,
ich meine, solch einen enormen Schaden abzuwägen, dazu würde wohl eine
überaus
feine, ja geradezu ätherisch geisterhafte Haarwaage vonnöten sein.
Sollte auch
nach der Meinung einer gewissen Sekte auf der Erde der Erzengel Michael
mit
dergleichen Instrumenten im Ernste zum Überfluss versehen sein, so bin
ich
aber doch fest überzeugt: ein so überaus zartfühlendes
Gewicht-Maßinstrument
fehlt ihm sicher. Ich zeigte aber hier solches nur an, um
dadurch das
völlig Nichtige eines rein eingebildeten Besitztumes so klar als
möglich vor
die Augen zu stellen. Wenn sich die Sache aber also verhält, wozu dann
ein
solches Gebot, das durchaus keine Sicherung des Eigentums eines andern
im
Schilde führen kann, wo niemand ein ähnliches Eigentum besitzt, nach
dem man
zufolge dieses Gebotes kein Verlangen tragen soll? Man wird aber hier einwenden und sagen: Der
Herr hat
das vorausgesehen, daß sich die Menschen mit der Zeit untereinander ein
Eigentumsrecht schaffen werden, und hat in dieser Hinsicht bei dieser
Gelegenheit schon im voraus ein Gebot erlassen, durch welches ein
künftiges
Eigentum der Menschen gesichert sein sollte und niemand ein
gegenseitiges Recht
habe, sich das Eigentum seines Nächsten auf was immer für eine Art
zueignen zu
dürfen. Das wäre ein schöner Schluß! Ich meine, man könnte der
göttlichen Liebe
und Weisheit nicht leichtlich eine größere Entehrung zufügen als durch
ein
solches Urteil. Der Herr, der es doch sicher vor allem einem
jeden
Menschen abraten wird, sich auf der Erde etwas anzueignen, der Herr,
vor dem
jeder irdische Reichtum ein Greuel ist, sollte ein Gebot erlassen haben
zum
Behufe und zur Begünstigung der Habsucht, der Eigenliebe, des Wuchers
und des
Geizes, ein Gebot zur sicheren Erweckung des gegenseitigen Neides? Ich glaube, es wird hier nicht vonnöten sein,
noch
mehr Worte zu verlieren; denn das Widersinnige solch einer Exegese
liegt zu
offen vor jedermanns Augen, als daß es nötig wäre, ihn durch ein langes
und
breites daraufzuführen. Um aber die Sache doch auch für den
Blindesten
handgreiflich zu machen, frage ich einen jeden grundgelehrten Juristen:
Worauf gründet sich
denn ursprünglich das Eigentumsrecht? Wer hat denn dem ersten Menschen
das
Eigentumsrecht einer Sache eingeräumt? Nehmen wir ein Dutzend
Auswanderer in
einem noch unbewohnten Erdstrich an. Sie finden ihn und siedeln sich
dort an.
Laut welcher Eigentums- und Besitzrechts-Urkunde können sie sich denn
eines
solchen Landes als Eigentümer bemächtigen und sich dort als rechtmäßige
Besitzer seßhaft machen? Ich weiß schon, was man hier sagen wird: Wer
zuerst
kommt, hat das Grundrecht. Gut, sage ich, wer aber hat demnach von den
zwölf
Auswanderern mehr oder weniger Recht auf das gefundene Land? Man wird
sagen:
Streng genommen hat der erste Veranlasser zu der Auswanderung, oder
der, der
allenfalls vom Verdeck eines Schiffes dieses Land zuerst erschaut
hatte, mehr
Recht. Was werden sie aber tun müssen, um ihr
gleiches
Besitztumsrecht auf dieses Land zu realisieren? Sie werden es teilen
müssen in
zwölf gleiche Teile. Wer aber sieht bei dieser Teilung nicht auf den
ersten
Wurf die kommenden Zwistigkeiten? Denn sicher wird der A zum B sagen:
Warum muß
denn gerade ich diesen Teil des Landes in Besitz nehmen, der nach
meiner
Beurteilung offenbar schlechter ist als der deinige? Und der B wird aus
demselben Grunde erwidern: Ich sehe nicht ein, warum ich meinen
Landteil gegen
den deinigen vertauschen soll. Und so können wir unsere zwölf
Kolonisten zehn
Jahre lang das Land teilen lassen, und wir werden es nicht erleben, daß
die
Teilung allen vollkommen recht sein wird. Werden aber diese Zwölf untereinander
übereinkommen
und das Land zu einem Gemeingut machen; kann da unter den Zwölfen ein
das
Eigentum sicherndes Gebot erlassen werden? Kann einer
dem andern etwas wegnehmen, wenn das ganze Land allen gleich gehört und
somit
auch dessen Produkte, von denen ein jeder nach seinem Bedarf nehmen
kann, ohne
dem andern dafür eine Rechnung zu legen? Man ersieht hier im ersten Fall, daß
ursprünglich
eine Eigentumsrechtsschaffung nicht leichtlich denkbar ist. Um zu
sehen, dass
solches wirklich der Fall ist, dürft ihr nur auf die ersten Ansiedler
gewisser
Gegenden eures eigenen Landes hinblicken, z.B. auf die sogenannten
Herren-Kloster-Geistlichen, die gewisserart die ersten Kolonisten einer
Gegend
waren. Wären sie mit der Teilung zurechtgekommen und hätten sie selbe
als gut
befunden, so würden sie sicher kein Gemeingut gebildet haben. Kurz und gut, wir können tun, was wir wollen,
so können wir
nirgends ein ursprüngliches Eigentumsrecht finden. Und wenn da
jemand mit seinem Grundrecht kommt, da frage ich, ob man den
Nachkömmling bei
seinem Auftreten in der Welt entweder gleich töten oder ihn langsam
verhungern
lassen solle? Oder soll man ihn aus diesem Land treiben; oder ihn auf
die
Barmherzigkeit der Grundbesitzer anweisen, ihn daneben aber sogleich
gegen
diese mit dem neuesten Gebot belegen? Ich meine, da ließe sich doch wohl fragen,
aus welchem
Grunde ein solcher Nachkömmling gegen die Grundrechtbesitzer sogleich
bei
seinem ersten Auftreten, für das er nicht kann, zu einem Sündenbock
gemacht
werden sollte, während die ersten sich gegenseitig in dieser Art nie
versündigen können? Welcher Jurist kann mir wohl ein solches Benehmen
als
rechtskräftig beweisen? Ich meine, man müßte hier nur einen Satan zum
Advokaten
machen, der solches zu erweisen imstande wäre; denn einem jeden nur
einigermaßen
recht und billig denkenden Menschen dürfte ein solcher Rechtsbeweis
unmöglich
sein. Ich sehe aber schon, man wird sagen: Bei den
ersten
Kolonisierungen eines Landes kann zwischen den Kolonisten freilich kein
wechselseitiges Eigentumsrecht statthaben, besonders wenn sie sich
untereinander einvernehmlich für das Gemeingut ausgeglichen haben. Aber
zwischen Kolonisationen, welche die ersten Staatenbildungen sind, tritt
doch
sicher das Eigentumsrecht ein, sobald sie sich gegenseitig als
bestehend festgestellt
haben. Gut, sage ich, ist das der Fall, so muß sich
eine jede Kolonie mit einem
ursprünglichen Eigentumsrecht ausweisen. Wie aber kann sie das, nachdem
sie
nur ein Nutzungsrecht vom Herrn aus hat, aber kein Besitzrecht? Das Nutzungsrecht
hat seine Urkunde in dem Magen und
auf der Haut. Wo aber spricht sich das Besitzrecht aus,
besonders wenn man erwägt, daß ein jeder Mensch, sei er einheimisch
oder ein
Fremdling, in seinem Magen und auf seiner Haut dieselbe göttliche
vollgültige
Nutzungsrechtsurkunde mit sich bringt, wie sie der Einheimische hat?
Wenn man
sagt: Das Besitzrecht hat seinen Grund ursprünglich im Nutzungsrecht,
so hebt
dieser Satz sicher jedes spezielle Besitztum auf, weil jeder das
gleiche
Nutzungsrecht hat. Kehrt man aber die Sache um und sagt: Das
Besitzrecht
verschafft einem erst das Nutzungsrecht, da kann man dagegen nichts
anderes
sagen als das alte Rechtswort: „Potiori jus“, was mit anderen Worten so
viel
sagen will als: Schlage so viel Nutzungsrechtsbesitzende tot, daß du
dir allein
einen Strich Landes durch die Gewalt deiner Faust völlig zueignen
kannst. Sollte etwa noch einigen fremden
Nutzungsrechtsbesitzern der Appetit kommen, dir dein erkämpftes
Besitztum laut
ihres göttlichen Nutzungsrechtes streitig zu machen, so schlage sie
alle tot
oder setze sie wenigstens im besseren Falle als steuerpflichtige
Untertanen
ein, damit sie in deinem erkämpften Besitztum im Schweiße ihres
Angesichtes
für dich arbeiten und du ihnen dann ihr Nutzungsrecht nach deinem
Wohlgefallen
bemessen kannst. Wer kann, von göttlicher Seite betrachtet,
den Krieg
rechtfertigen? Was ist er? Nichts als ein grausamster
Gewaltstreich, das Nutzungsrecht
den Menschen zu nehmen und dafür ein Besitzrecht gewaltsam einzuführen,
das
heißt, das göttliche Recht zu vertilgen und an dessen Stelle ein
höllisches
einzuführen. Wer könnte demnach wohl von Gott aus ein
Gesetz
erwarten, welches das ursprüngliche, in jedermanns Wesen sich deutlich
beurkundende göttliche Nutzungsrechtsgesetz aufheben und an dessen
Stelle mit
göttlicher Macht und Autorität ein höllisches Besitztumsgesetz
rechtskräftigen
sollte? – Ich meine, das Widersinnige dieser Behauptung ist für einen
Einzelblinden sogar sonnenhell und klar ersichtlich und mit
behandschuhten
Händen zu greifen…“
1.) 1 Mose 28: „Und Gott segnete
sie und sprach zu ihnen: Seid fruchtbar
und mehret euch und füllt die Erde und macht sie euch untertan…“ Die
Erde „untertan machen“
heißt nicht sie als Eigentum verwenden. Ein Diener ist seinem Herrn
untertan,
aber er ist nicht sein Eigentum. Daraus lässt sich kein Eigentumsrecht
der
Menschen ableiten! „Bebauen“
heißt: Nutzen. „Bewahren“
heißt: So sorgsam damit umgehen, dass nachfolgende Generationen sie
weiter nutzen können. Wer erntet muss auch säen. Wer Bäume fällt muss
neue
pflanzen. Wer sauberes Wasser entnimmt darf kein verschmutztes Wasser
zurückgeben. Wer den Acker bestellt darf ihn nicht verseuchen. Wer
saubere
Atemluft vorfindet darf sie nicht vergiften. Das alles steckt in dem
Wort
„Bewahren“.
„Definition: Eigentum
kennt das deutsche Privatrecht nur an Sachen als körperlichen
Gegenständen
(beweglichen Sachen und Grundstücken), nicht an anderen Gegenständen
wie Forderungen
oder geistigen Schöpfungen. Es stellt das umfassendste Recht an einer
Sache
dar, das in unserer Rechtsordnung existiert… …§ 903 Satz 1 des
Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) bestimmt den Inhalt des Eigentums folgendermaßen:
„Der
Eigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen,
mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung
ausschließen.” Der Eigentümer kann die Sache also nach seinem Willen
grundsätzlich benutzen, verbrauchen, belasten, veräußern oder sogar
zerstören.
Zum anderen muss jeder andere das Eigentum respektieren; es ist gegen
Störungen
geschützt (vergleiche § 1004 BGB), seine Verletzung begründet
Schadensersatzansprüche (§ 823 BGB; siehe unerlaubte Handlung) und der
Eigentümer kann auf Grund des Eigentums die Sache grundsätzlich heraus
verlangen (sofern der Besitzer kein Recht zum Besitz der Sache hat, wie
es etwa
der Mieter auf Grund des Mietvertrages besitzt).“ (1993-2003 Microsoft
Corporation)
Der
Definition kann man auch
entnehmen warum es ein Eigentumsrecht gibt: Die Herrscher (Gesetzgeber)
wollten
das Nutzungsrecht den Menschen nehmen und ein Besitzrecht für sich
einführen.
Denn mit dem Eigentumsrecht muss jeder
andere das Eigentum respektieren; es ist gegen Störungen geschützt,
seine
Verletzung begründet Schadensersatzansprüche und der Eigentümer kann
auf Grund
des Eigentums die Sache grundsätzlich heraus verlangen… …Oder
wie es bei Jakob Lorber
nachzulesen ist: „das Nutzungsrecht den Menschen zu
nehmen und
dafür ein Besitzrecht gewaltsam einzuführen, das heißt, das göttliche
Recht zu
vertilgen und an dessen Stelle ein höllisches einzuführen.“
„Auf Grund des
Abstraktionsprinzips des
deutschen Rechts erlangt man das Eigentum grundsätzlich erst mit der
Übergabe
der beweglichen Sache bzw. beim Grundstückserwerb (siehe Immobilien)
mit der so
genannten Auflassung (Übereignungserklärung vor dem Notar) und der
Eintragung
in das Grundbuch. Ein Kaufvertrag begründet also nur das Recht auf und
nicht an
der Sache: Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Eigentum zu
verschaffen, wirklich Eigentümer wird der Erwerber jedoch erst mit
Übergabe der
Sache.“ (1993-2003 Microsoft
Corporation)
1
Mose 1: Am Anfang schuf Gott Himmel und Erde. 1
Mose 10: Und Gott nannte das
Trockene Erde und die Sammlung der
Wasser nannte er Meer. 1
Mose 26: Und Gott sprach: lasst uns Menschen machen… |